Überblick über die umfangreiche
Förderung der Elektromobilität
Umweltbonus / Innovationsprämie: e-Mobilität zahlt sich aus.
Sichern Sie sich bis zu 9.000 Euro Förderung.
Der Kauf und die Zulassung von vollelektrischen und Plug-In-Hybrid Fahrzeugen wird im Rahmen des Umweltbonus in Deutschland gefördert. Die Förderung leisten Automobilhersteller und Bund grundsätzlich zur Hälfte für Fahrzeuge, die sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden. Im Rahmen der "Innovationsprämie" wird der Bundesanteil am Umweltbonus für förderfähige Fahrzeuge befristet bis zum 31.12.2022 verdoppelt.
Für neue vollelektrische Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von < 40.000€ beträgt der Umweltbonus als „Innovationsprämie“ 9.000€ (Bundesanteil: 6.000€, Herstelleranteil: 3.000€), bei Fahrzeugen mit einem Nettolistenpreis von > 40.000€ bis max. 65.000€ beträgt der Umweltbonus als „Innovationsprämie“ 7.500€ (Bundesanteil: 5.000€, Herstelleranteil: 2.500€).
Für neue Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge, welche bis zum 31.12.2022 zugelassen werden, mit einem Nettolistenpreis von < 40.000€ beträgt der Umweltbonus als „Innovationsprämie“ aktuell 6.750€ (Bundesanteil: 4.500€, Herstelleranteil: 2.250€), für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von > 40.000€ bis max. 65.000€ beträgt der Umweltbonus als „Innovationsprämie“ aktuell 5.625€ (Bundesanteil: 3.750€, Herstelleranteil: 1.875€).
Der Anteil des Herstellers am Umweltbonus wird automatisch vom Nettolistenpreis abgezogen, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Unter gewissen Voraussetzungen gilt der Umweltbonus auch für vollelektrische und Plug-in-Hybrid Leasing- und junge Gebrauchtfahrzeuge, die auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge stehen.
Die Höhe und Berechtigung zur Inanspruchnahme der "Innovationsprämie" bzw. des Umweltbonus ist durch die auf der Website der BAFA (https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/elektromobilitaet_node.html) abrufbare Richtlinie geregelt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der „Innovationsprämie“ bzw. des Umweltbonus. Der Erhalt des Bundesanteils erfolgt vorbehaltlich einer positiven Entscheidung des Antrags durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Der Umweltbonus endet mit Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Fördermittel, spätestens jedoch am 31.12.2025. In welcher Höhe und unter welchen Bedingungen der Umweltbonus nach dem 31.12.2022 gewährt wird und ob die Förderung von Plug-In-Hybriden im Jahr 2023 fortgeführt wird, ist derzeit noch nicht bekannt.

Online verfügbare Neuwagen.
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THG-Quoten: Zusatzerlöse für vollelektrische Fahrzeuge.
Seit 01. Januar 2022 können Sie als Halter*in von vollelektrischen Fahrzeugen jährlich attraktive Zusatzerlöse durch den Verkauf von Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quoten) erzielen. Die Abwicklung und Beantragung erfolgt über externe Anbieter. Die Firma M3E unterstützt Sie gerne bei der Beantragung Ihrer Treibhausgasquoten und übernimmt die Abwicklung für Sie.
Weitere Informationen zu den aktuellen Erlösen und zur Antragstellung sowie zum THG-Quotenhandel finden Sie hier (externer Anbieter)


Dienstwagenbesteuerung.
Privat genutzte Dienstwagen werden grundsätzlich auf Basis des Bruttolistenpreises (= Bemessungsgrundlage) versteuert.
Wird ein privat genutztes Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug[1] im Zeitraum vom 01. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 angeschafft oder geleast, wird die Bemessungsgrundlage für Zwecke der Lohn-/Einkommensteuer halbiert.
Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von max. 60.000 Euro beträgt diese nur ein Viertel.
Dadurch reduziert sich die Steuerbelastung im Prinzip um die Hälfte (bzw. auf ein Viertel). Dieses Prinzip wird auch bei Anwendung der sogenannten Fahrtenbuchmethode berücksichtigt.[2]
EQS 580 4MATIC | WLTP: Stromverbrauch kombiniert : 21,3-17,7 kWh/100 km; CO2-Emissionen kombiniert: 0g/km.[3][4]
[1] Es profitieren derzeit nur Plug-in-Hybridfahrzeuge, welche die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, d.h. deren rein elektrische Reichweite innerorts (EAER „City“) mindestens 40 km beträgt oder deren CO2 Ausstoß höchstens 50 g/km beträgt. Die Werte werden in den mitgelieferten, fahrzeugindividuellen CoC-Papieren aufgeführt. Es werden die nach dem WLTP Messverfahren ermittelten Werte herangezogen.
[2] Details regelt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html). Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.
[3] Der Stromverbrauch wurde auf der Grundlage der VO 2017/1151/EU ermittelt. Der Stromverbrauch ist abhängig von der Fahrzeugkonfiguration.
[4] Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der DAT Deutsche Automobil Treuhand GmbH (www.dat.de) unentgeltlich erhältlich ist.
E-Kennzeichen.
Erwerben Sie ein batterieelektrisches Fahrzeug oder ein Plug-in-Hybridfahrzeug mit mindestens 40 km elektrischer Reichweite (innerorts)[1] oder einem CO2 Ausstoß von höchstens 50 g/km[1], ist das Fahrzeug zur Zulassung mit einem so genannten E-Kennzeichen[1] berechtigt.
Abhängig von der jeweiligen lokalen/regionalen Umsetzung profitieren Sie unter Umständen z.B. von kostenfreiem Parken oder der Erlaubnis zur Nutzung der Busspur.[2]
EQB 350 4MATIC | WLTP: Stromverbrauch kombiniert: 19,4-18,1 kWh/100 km; CO2-Emissionen kombiniert: 0 g/km.[3][4]

[1] Die rechtlichen Grundlagen sind geregelt im Elektromobilitätsgesetz (EmoG) und unterliegen damit Änderungen. Über den aktuellen Stand informieren Sie sich bitte hier.
[2]Beispiele für Förderung auf Kommunaler Ebene. Es ist möglich, dass in Ihrem Nutzungsgebiet kein Vorteil besteht. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Kommune.
[3]Der Stromverbrauch wurde auf der Grundlage der VO 2017/1151/EU ermittelt. Der Stromverbrauch ist abhängig von der Fahrzeugkonfiguration.
[4]Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der DAT Deutsche Automobil Treuhand GmbH (www.dat.de) unentgeltlich erhältlich ist.

Kfz-Steuer.
Rein batterielektrische Fahrzeuge[1] wie der EQC 400 4MATIC oder der smart EQ fortwo[2], die im Zeitraum vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 erstmalig angeschafft werden, profitieren für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung vom Entfall der Kfz-Steuer. Nach Ablauf der Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.
EQC 400 4MATIC: Stromverbrauch in kWh/100 km: 21,9-19,4; CO2-Emissionen in g/km (kombiniert): 0.[3][4]
[1] Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (Batterien) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen) gespeist werden.
[2] smart EQ fortwo mit 4,6kW-Bordlader - Stromverbrauch (kombiniert): 15,7-13,9 kWh/100km, CO2-Emissionen (kombiniert): 0 g/km. Die Werte variieren in Abhängigkeit der gewählten Sonderausstattungen. Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren ermittelt. Es handelt sich um die „NEFZ-CO2-Werte“ i.S.v. Art. 2 Nr. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153. Die Kraftstoffverbrauchswerte wurden auf Basis dieser Werte errechnet. Der Stromverbrauch wurde auf der Grundlage der VO 692/2008/EG ermittelt. Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.
[3] Der Stromverbrauch wurde auf der Grundlage der VO 692/2008/EG ermittelt. Der Stromverbrauch ist abhängig von der Fahrzeugkonfiguration.
[4] Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der DAT Deutsche Automobil Treuhand GmbH (www.dat.de) unentgeltlich erhältlich ist.
Regionale Förderung.
Teilweise fördern Energiebetreiber oder Kommunen in Deutschland Projekte, die zur Steigerung der Energieeffizienz oder zur Energiewende beitragen. Informieren Sie sich bei örtlichen Umweltverbänden in Ihrer Region, um von Programmen dieser Art zu profitieren.
Hinweis: Alle Angaben zu Förderungen sind als unverbindliche Hinweise zu verstehen. Die Mercedes-Benz Group AG übernimmt keine Garantie für die Gewährung von Fördermaßnahmen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an Ihren Mercedes-Benz Partner.
EQS 450+ | WLTP: Stromverbrauch kombiniert : 19,2-15,6 kWh/100 km; CO2-Emissionen kombiniert: 0g/km.[1][2]

[1] Der Stromverbrauch wurde auf der Grundlage der VO 2017/1151/EU ermittelt. Der Stromverbrauch ist abhängig von der Fahrzeugkonfiguration.
[2] Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der DAT Deutsche Automobil Treuhand GmbH (www.dat.de) unentgeltlich erhältlich ist.